Sortenschutz

In Deutschland wird mit Sortenschutz ein im Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV)[1] rechtlich gesicherter Eigentumsanspruch auf Pflanzenzüchtungen bezeichnet. Dieser kann von dem Ursprungszüchter oder Entdecker einer Sorte beantragt werden (§ 8 SortSchG). Der Antrag muss beim Bundessortenamt oder beim Gemeinschaftlichen Sortenschutzamt (CPVO) gestellt und bearbeitet werden. Der Antragssteller wird nach Genehmigung dann als „Sortenschutzinhaber“ bezeichnet (§ 16 SortSchG); er kann sein Recht auf andere übertragen (§ 11 SortSchG). Der nationale Sortenschutz ist gegenüber dem gemeinschaftlichen Schutz inzwischen weit in den Hintergrund getreten (2018 in Deutschland 58 Anmeldungen, Bestand Ende 2018 1141 Rechte, in Österreich 0 Anmeldungen, Bestand 18 Rechte, europäisch 3554 Anmeldungen, Bestand 26896 Rechte).[2]

  1. Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (PDF) vom 27. Juli 1994.
  2. Quelle: https://www.upov.int/edocs/mdocs/upov/de/c_53/c_53_inf_7_rev.pdf, abgerufen am 15. Dezember 2020

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